Satzung des Fördervereins der Franz-Marc-Grundschule e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Franz-Marc-Grundschule e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden
2. Der Sitz des Vereins ist 13507 Berlin, Treskowstr. 26-31
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung gem. § 52 Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke gem. § 53 AO. Dies sind unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Franz-Marc-Grundschule, Berlin-Tegel,, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
2. Dazu zählen besonders:
a) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereiches
d) Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Herausgabe einer Fördervereinszeitung
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung von Klassen- Kurs- und Gruppenfahrten
j) Im Einzelfall können auch einzelne Schüler/innen oder Gruppen Zuwendungen erhalten
k) Aufbau und Organisation einer Schulbibliothek
l) Anschaffung von Spielgeräten
m) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich erklärt werden kann;
b) durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;
c) durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden;
d) durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins begeht oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand sein Ausschluss beschließen, der ihm schriftlich mitgeteilt wird. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Bis dahin ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied.
5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
6. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden. Sollte auch diese/r verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung eine Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt.
d) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts kann durch schriftliche Erklärung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Jedem Stimmberechtigten dürfen höchstens fünf Stimmen übertragen werden.
e) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer/innen
e) die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer/innen
f) die Festsetzung des Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
g) die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
h) die Entscheidung über eingereichte Anträge
i) die Änderung der Satzung (Ausnahme § 9, Abs.3)
j) die Auflösung des Vereins
4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) Beisitzer/in
2. Höchstens eins der Mitglieder des Vorstand kann aus der Schulleitung oder dem Lehrerkollegium zum Vorstand gehören, jedoch kann keiner von ihnen den Vorsitz oder das Amt des/der Schatzmeisters/-meisterin übernehmen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und der /die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.
4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.
6. Die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen telefonisch oder in Textform (Mail, Schreiben oder Briefpost) ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
7. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten finanziellen Auslagen, soweit diese zur Geschäftsführung erforderlich sind.
§ 8 Kassenprüfer/innen
1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Träger der Franz-Marc-Grundschule zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§ 10a Eigentumsverhältnisse
1. Unbeschadet der Regelung in § 10 gehen sämtliche Anschaffungen, mit Ausnahme von Merchandisingprodukten, sofort nach Anschaffung in das Eigentum der Schule über. Dies gilt auch für bisherige Anschaffungen. Alle, für Veranstaltungen nötigen, Gegenstände stehen dem Förderverein zur Nutzung für Veranstaltungen des Fördervereins uneingeschränkt zur Verfügung.
§ 11 Inkrafttreten
1. Die Satzungsänderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 5. März 2014 beschlossen und treten mit der Hinterlegung der Satzung beim Vereinsregister in Kraft.
Satzung des Fördervereins der Franz-Marc-Grundschule e.V., Stand: 5. März 2014